Eine der spannendsten Fragen bei all meinen DS-GVO-Umsetzungsprojekten:
„Handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung, oder nicht?“
Nun gibt es von der Landesdatenschutzbehörde Bayern zu diesem Thema eine Konkretisierung:
„Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne liegt nur in Fällen vor, in denen eine Stelle von einer anderen Stelle im Schwerpunkt mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird. Die Beauftragung mit fachlichen Dienstleistungen anderer Art, d. h., mit Dienstleistungen, bei denen nicht die Datenverarbeitung im Vordergrund steht bzw. bei denen die Datenverarbeitung nicht zumindest einen wichtigen (Kern-)Bestandteil ausmacht, stellt keine Auftragsverarbeitung im datenschutzrechtlichen Sinne dar.“
Die komplette Liste, mit vielen Fallbeispielen, finden Sie unter: https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Abgrenzung_Auftragsverarbeitung.pdf
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