Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs 1 TMG handelt, und kein aktuelles oder vollständiges Impressum auf seiner Webseite hat, kann mit einer Ordnungswidrigkeit von bis zu 50.000 € oder einer Abmahnung nach § 1 UWG geahndet werden.
Wer benötigt ein Impressum?
Jedes Unternehmen benötigt ein Impressum. Ausnahmen bilden nur rein private Webseiten.
Wo muss das Impressum auf der Webseite eingebunden sein?
Das Gesetz sagt: „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“. Die Empfehlung auf Grund eines Urteils vom BGH lautet, dass das Impressum von jeder Seite innerhalb von zwei Klicks erreichbar sein muss. Somit empfiehlt es sich den Verweis auf das Impressum innerhalb des Webseitenmenüs unterzubringen. Die alleinige Verlinkung in der Fußzeile reicht nicht, besonders wenn der Benutzer der Webseite dafür recht lange mit der Maus nach unten scrollen müsste.
Welche Inhalte gehören in ein Impressum?
- Name und Anschrift des Diensteanbieters (§5 Abs. 1 TMG)
- Bei natürlichen Personen Vor- und Nachname
- Bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Firmenbezeichnung, die Rechtsform sowie mindestens ein ausgeschriebener Vor- und Nachname des Vertretungsberechtigten
- Komplette Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Kein Postfach.)
- Wenn irgendwo auf der Webseite Angaben zum Stamm- und Grundkapital der Gesellschaft gemacht werden, so müssen diese auch im Impressum angegeben werden. Diese Angaben müssen allerdings richtig und jederzeit aktuell sein.
- Angaben zur Kontaktaufnahme
- Telefonnummer
- Faxnummer (sofern vorhanden)
- Sofern die Unternehmenstätigkeit einer Zulassung bedarf, muss die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden.
- Angabe der öffentlichen Registernummer (Handels-, Partnerschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsregister) sowie Ort und Nummer
- Umsatzsteuer-ID, sofern vorhanden die Wirtschaftsidentifikationsnummer
- Berufsspezifische Angaben bei Berufen, deren Ausübung oder Bezeichnung besonders geregelt sind (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheker, etc.)
- Bei Aktiengesellschaften, KGaA oder GmbH, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, muss hierüber informiert werden.
Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten sowie bei Betrieb eines Internetshops sind weitere Angaben zu machen. Hier sei exemplarisch die Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren genannt.
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